Quantcast
Channel: Radverkehr in Bayreuth
Viewing all articles
Browse latest Browse all 33

Verbot für Radfahrer vs. benutzungspflichtiger Radweg

$
0
0

Der Nordring in Bayreuth ist auch so eine Straße, an der man den Stellenwert des Radverkehrs in dieser Stadt erkennt. Nämlich: Irgendwie und irgendwo werden diese komischen Radfahrer schon fahren, Hauptsache sie stören nicht den RICHTIGEN Verkehr.
Zum kompletten Nordring wird es noch einen eigenen Beitrag geben.

Heute soll es nur um zwei Verkehrszeichen gehen.
Wir befinden uns am Anfang der Straße “Nordring” Kreuzung “Feustelstraße”, “Meistersingerstraße”, “Cottenbacher Straße”

Rechts im Bild ein VZ 254 "Verbot für Radfahrer", links ein VZ 240 "Gemeinsamer Fuß- und Radweg".

Rechts ein VZ 254 “Verbot für Radfahrer”, links ein VZ 240 “Gemeinsamer Fuß- und Radweg”.

Das Schild in groß.

Das rechte Schild “Verbot für Radfahrer” in groß.

Das Schild 254 “Verbot für Radfahrer” gilt für die komplette Straße, also auch für den linkseitigen Gehweg. Nun haben wir aber auf dem Gehweg ein Verkehrszeichen 240 “Gemeinsamer Fuß- und Radweg”. Dies ordnet eine Benutzungspflicht für Radfahrer auf diesem Teil der Straße an. Allein dieses Schild gibt also schon an, dass Radfahrer nicht auf der Fahrbahn fahren dürfen, außer der Fuß- und Radweg ist unzumutbar bzw. unbenutzbar.
Unbenutzbar ist ein Radweg beispielsweise:
  • wenn Autos darauf parken und eine Weiterfahrt verhindern
  • durch Schneemassen, die ein befahren nicht möglich machen
  • wenn (ständig) Scherben auf dem Weg liegen
  • wenn andere Gegenstände den Weg blockieren

Nun haben wir also zwei Zeichen, die unterschiedliches anweisen. Einmal darf man die komplette Straße (Gehweg ist Teil der Straße) nicht befahren, einmal muss man den Gehweg befahren.

1. Interpretation
Die beiden Verkehrszeichen widersprechen sich. Somit wäre die Anordnung der Verkehrszeichen nichtig und man dürfte die Schilder ignorieren.
2. Interpretation
Ohne das Zeichen 254 “Verbot für Radfahrer” könnte man bei Unbenutzbarkeit (siehe oben) des Fuß- und Radwegs auf die Fahrbahn ausweichen. Will man auch das verhindern, kann man eben dieses VZ 254 aufstellen. Damit müssen Radfahrer bei Unbenutzbarkeit entweder schieben, oder sie müssen sich einen komplett anderen Weg suchen. Somit widersprechen sich auch die beiden Verkehrszeichen nicht.

Man kann sich jetzt trefflich darüber streiten, welche Interpretation denn richtig wäre und was sich die Stadt überhaupt dabei gedacht hat.
Dies alles soll nur als Beispiel dienen, was man als Radfahrer beachten muss oder kann, um regelkonform unterwegs zu sein. Zugegeben mag das ein extremes Beispiel sein. Aber eben auch ein Beispiel, dass sich die Stadt über den Radverkehr keine wirklichen Gedanken macht.

Nach nur 70 Metern gilt kein "Verbot für Radfahrer" mehr.

Nach nur 70 Metern gilt kein “Verbot für Radfahrer” mehr.

Dass sich die Stadt nämlich doch nichts dabei gedacht hat, sieht man dann an der nur 70 Meter entfernten nächsten Einmündung “Gutenbergstraße”. Kommt man von eben dieser Straße und biegt links auf den Nordring ab, muss man zwar auf dem linkseitigen Fuß- und Radweg fahren, aber ein Verkehrszeichen 254 “Verbot für Radfahrer” sucht man vergeblich. Somit darf man dann spätestens ab hier bei Unbenutzbarkeit des Fuß- und Radwegs auf die Fahrbahn ausweichen.

Nordring Verbot für Radfahrer

Standalone-Karte im Vollbild-Modus öffnen

Der Beitrag Verbot für Radfahrer vs. benutzungspflichtiger Radweg erschien zuerst auf Radverkehr in Bayreuth.


Viewing all articles
Browse latest Browse all 33